Satzung des Vereins

"Club der Besitzer von Vielseitigkeitspferden (CBV) e.V."

§1 - Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: „Club der Besitzer von Vielseitigkeitspferden (CBV)“. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Vielseitigkeitsreitens, insbesondere:

  1. Förderung des Tierschutzes
  2. Die Förderung des Sports im Bereich des Vielseitigkeitsreitens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von wissenschaftlichen Kenntnissen im Tierschutz auf tiermedizinischer und tierpsychologischer Basis zur Verbesserung der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, um dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Inhaltlich stehen die Aufklärung und artgerechte Haltung und der Umgang mit dem Pferd als Partner in Sport und Freizeit im Vordergrund.

Der Verein veranstaltet dazu Seminare und Fortbildungsveranstaltungen mit eigenen Mitgliedern und mit Unterstützung von weiteren externen Hilfspersonen. Dabei soll nicht nur das Pferd sondern auch die nachhaltige Förderung des Naturschutzes zur Pflege der Landschaft und Verhütung von Schäden berücksichtigt werden.

Der Zweck des Vereins dient damit der Erhaltung des Pferdes und des Pferdesports als Kulturgut und der damit verbundenen sportlichen Fairness und der sozialen Gemeinschaft.

Darüber hinaus wird die Förderung des Vielseitigkeitsreitens durch Training mit Schwerpunkt in der Jugendarbeit mit Hilfe von praktischen Anleitungen beim Reiten als auch theoretischen und sportwissenschaftlichen Unterrichtseinheiten und Seminaren aufgebaut. Die Leistungen dazu erbringt der Verein selbst und mit Unterstützung von Trainern und Hilfspersonen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Deutscher Pferdesport“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der oder die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt und in Textform die Aufnahme beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts nicht erstattet. 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§5 - Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf gleichberechtigten Vorsitzenden. Jeder oder jede von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorsitzenden müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Beiräte für die Erfüllung bestimmter Aufgaben benennen.

§7 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich auf Einladung durch den Vorstand statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden geleitet. Sind alle Vorsitzenden verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.

§8 - Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung per E-Mail einberufen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine aktuelle E-Mail-Adresse dem Vorstand mitzuteilen. Zwischen dem Tag der Versendung der Einladung per E-Mail und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

§9 - Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen; Beschlüsse über Satzungsänderungen aufgrund einer ergänzten Tagesordnung sind ausgeschlossen. 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und von den Versammlungsleitern zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Die vorstehende Satzung wurde am 31. August 2023 errichtet.

Warendorf, den 31. August 2023